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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen PDF Drucken E-Mail

1. Allgemeines
Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeuten unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

2. Angebote, Verträge:
Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder vorgedruckte Auftragsbestätigung zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen und Anzeigen des Bestellers nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

3. Preise:
Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart frei Haus ab einem Sendungsgewicht von 900 kg, einschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich gesetzl. Mehrwertsteuer. Kleinmengen unter 900 kg Sendungsgewicht ab Werk, unfrei. Wird die Ware in Leihgebinde verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist, frachtfrei, restentleert, tropffrei und unbeschädigt zurückgegeben werden. Zusagen auf Gewährung von Bonus gelten nur für das laufende Kalenderjahr. Der Anspruch auf Gewährung von Bonus entfällt, wenn die fälligen Rechnungen für Lieferungen im abgelaufenen Kalenderjahr nicht vollständig beglichen wurden.

4. Zahlungsbedingungen:
10 Tage nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto. Ein vereinbarter Skontoabzug wird ungültig, solange ältere, fällige Rechnungen nicht bezahlt wurden. Die Zahlung hat an den Verkäufer direkt zu erfolgen. Bei Zahlungsrückstand bzw. Zahlungseinstellung sind sofort alle noch nicht bezahlten Rechnungen fällig. Wir sind außerdem berechtigt, von bestehenden Aufträgen und Abschlüssen ohne besondere Anzeige zurückzutreten, und auch ohne vorherige Mahnung Zinsen in banküblicher Höhe auf die bestehende Forderung zu berechnen. Mahn- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers. Unsere Vertreter sind nur mit ausdrücklicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt.

5. Ausführung der Lieferungen:
Soweit nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Leistungsort für Lieferungen ist der Ort unseres Lieferwerkes oder -lagers. Mit der Übergabe der Ware an einen Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes, oder des Lagers bei Streckengeschäften, geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei ab Werk- und frei Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungswaren sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der abgeschlossenen Menge zulässig. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.

6. Liefertermine, Verzug:
Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens 14 Tage. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller aus den vorgenannten Gründen von seinem Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages Gebrauch machen oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderungen zur Lieferung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

7. Eigentumsvorbehalt:
Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Wird die Ware von dem Besteller be-oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu Veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt haben.

8. Höhere Gewalt:
Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen z.B. Zoll, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß beliefern.

9. Produktangaben:
Unsere Angaben über unsere Produkte und Geräte sowie über unsere Anlagen und Verfahren beruhen auf umfangreicher Entwicklungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Ergebnisse, mit denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernehmen, in Wort und Schrift nach bestem Wissen, behalten uns jedoch technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Unsere Produktbeschreibungen und -angaben beschreiben jedoch nur die Beschaffenheit unserer Produkte und unserer Leistungen und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, es sei denn, dass wir dies dem Besteller zuvor ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Das entbindet den Benutzer jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.

10. Beanstandung:
Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich zugegangen sein. Sofern der Besteller Beanstandungen und Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt unsere Lieferung und Leistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerecht gerügten Mängel als mangelfrei. Nimmt der Besteller unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält.

11. Mängelhaftung:
Der Besteller kann aus der Mangelhaftigkeit unserer Lieferung und Leistung keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung vorliegt. Soweit unsere Lieferung und Leistung mangelhaft ist und vom Besteller hiernach zu Recht beanstandet wird, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ferner kann der Besteller Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Diese sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Die Gewährleistungsfrist für unsere Waren und Lieferungen beträgt zwei Jahre.

12. Fehlmengen:
Bei unvollständiger Lieferung oder Falschlieferungen, oder wenn wir eine sonstige Pflicht (Nebenpflicht) in einer von uns zu vertretenden Weise verletzen, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung der Fehlmenge, zur Lieferung der geschuldeten Ware oder zur Beseitigung der Pflichtverletzung zu setzen. Aus unerheblichen Mengenabweichungen kann der Besteller jedoch keine Rechte ableiten. Mehr als nur unerhebliche Fehlmengen liefern wir nach, soweit und dies zumutbar ist. Ansonsten erteilen wir eine Gutschrift.

13. Schadensersatz:
Auf Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung aus Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Soweit dem Besteller Schadensansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 11.

14. Gerichtsstand:
Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.

15. Anwendbares Recht:
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 16. Teilunwirksamkeit:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Stand: 01/2003